Pensionsfonds - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge
 
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Pensionsfonds

Ab 01.01.2002 kommt zu den vier bereits zulässigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse und Pensionskasse) der Pensionsfonds hinzu (§ 1 Abs. 2 BetrAVG i.V.m. §§ 112 VAG ff). Zugesagt werden können auch hier Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.


Der Pensionsfonds wird, wie auch die Unterstützungskasse, eine eigenständige juristische Person in Form einer AG oder eines Pensionsvereins auf Gegenseitigkeit. Er gewährt einen Rechtsanspruch auf seine Leistungen und unterliegt daher im Gegensatz zur Unterstützungskasse dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.


Versorgungen, die bisher durch eine Direktzusage oder eine Unterstützungskassenzusage erfolgten, können steuerunschädlich und sozialabgabenfrei durch einen Pensionsfonds übernommen werden (§3 EStG i.V.m. §§4d,4e EStG, § 2 Abs. 2 Arbeitsentgeltverordnung). Der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den zehn folgenden Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen.



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