öffentlicher Dienst
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten ihre betriebliche Altersversorgung über Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Besonderheiten und Ausnahmeregelungen für diese Beschäftigte werden in ß18 Abs. 1-8 BetrAVG geregelt.
Es besteht generell ein Anspruch auf dynamische Gesamtversorgung, so dass eine Anpassungsprüfungspflicht entfällt. Die Gewährung des gesetzlichen Insolvenzschutzes über den PSVa.G. ist unnötig, da sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der als nicht insolvenzgefährdet betrachtet wird.
Die Versorgung des öffentlichen Dienstes ist hier nicht weiter dargestellt.
Zurück zur Lexikon Startseite