Überschussbeteiligung
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
- Überschüsse entstehen dann, wenn das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten
sich günstiger entwickeln, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen
Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach Maßgabe der Verordnung
über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung angemessen beteiligt.
Weitere Überschüsse stammen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen
derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen
sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung),
erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der
genannten Verordnung festgelegten Prozentsatz.
In der derzeitigen Fassung der
Verordnung sind 90% vorgeschrieben. Aus dem Betrag werden zunächst die Zinsen
gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt
werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die
Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.
- Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss
bei. Die Verteilung des Überschusses
für die Versicherungsnehmer der einzelnen Versicherungsarten orientiert sich
daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.
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