Auslandsreise-Krankenversicherung

Der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ist für jeden angebracht, unabhängig davon ob gesetzlich oder privat krankenversichert, dies gilt auch dann, wenn Reiseziele innerhalb Europas angesteuert werden.


Als privat Krankenversicherter sind Sie zwar innerhalb Europas unbegrenzt und weltweit mindestens für die Dauer eines Monats versichert, sollten aber überprüfen ob die von Ihnen abgeschlossenen Krankenversicherungstarife auch den Auslandsrücktransport beinhalten.


Auch dann, wenn Sie einen Regelleistungstarif abgeschlossen haben, empfiehlt sich die Überprüfung in wie weit Ihr Versicherer stationäre Kosten übernimmt, die im Ausland anfallen. Sollten nur die Kosten getragen werden, die analog der deutschen Gebührenordnung für Ärzte bei einer Behandlung in Deutschland angefallen und von Ihrem Regelleistungstarif übernommen worden wären, besteht die Gefahr, dass bei stationären Behandlungen im Ausland ebenfalls Differenzkosten zu Ihren Lasten verbleiben.


Wobei anzufügen ist, dass die privaten Versicherer um diese Lücke wissen und beim Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung die Kombination mit einem Auslandsreisekrankenversicherungstarif empfehlen, teilweise sogar darauf bestehen.


Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland. Dieser Geltungsbereich wird durch EU-Verordnungen und bestehende Sozialversicherungsabkommen erweitert.


Seit dem Inkrafttreten des GMG zum 01.01.2004 können Versicherte bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU Leistungserbringer in Anspruch nehmen. Die Kosten werden dann auf Grundlage der in der GKV geltenden Vergütungsregelungen erstattet. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist nur bei Krankenhausbehandlungen notwendig.


Althergebracht gewährt die GKV auch denjenigen Versicherungsschutz, die sich vorübergehend als Urlauber in den Staaten der EU oder in Ländern aufhalten, mit denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.


Dies sind z.B.:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien / Nordirland, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Tschechien.


Vor Reisebeginn müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse einen Auslandsreise- Krankenschein besorgen. In den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, erhalten Sie nach Vorlage des Auslandskrankenscheines Leistungen, deren Umfang sich nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates richtet.


In der Praxis kann es Ihnen dennoch passieren, dass Sie ein Arzt im Ausland nur gegen Barzahlung bzw. Vorlage einer Kreditkarte behandelt. Sie erhalten dann eine Rechnung die Sie bei Ihrer GKV einreichen können und hier werden Ihnen oftmals nur die Kosten erstattet, die für die Behandlung in Deutschland gezahlt worden wären, so das Ihnen ggf. Differenzkosten verbleiben.


Die Kosten eines krankheitsbedingten Rücktransportes aus dem Ausland werden von der deutschen GKV aber in keinem Fall übernommen.


Die sowohl für gesetzliche wie auch für privat Versicherte möglicherweise anfallenden Differenzkosten können gegen einen geringen Beitrag durch eine Auslandsreisekrankenversicherung abgesichert werden.


Die Versicherer unterscheiden dabei, ob Sie die Reise aus privaten Gründen, z.B. als Urlaubsreise oder aus beruflichen Gründen also als Dienstreise antreten und bieten entsprechend differenzierte Tarife an.


Der Auslandsreisekrankenversicherungsschutz:

Ihre Ansprechpartner

  •  Das ACIO-Team steht Ihnen Rede und Antwort. Fragen Sie uns, wir helfen gerne.


Zahnzusatz-
versicherung



Die Testsieger für die Zusatzversicherung der Zahnbehandlung
Onlinerechner