Was ist im Schadenfall zu beachten?

Was ist zu beachten, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist ?


Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod einer versicherten Person.


Bei Eintritt des Versicherungsfalles


sollten Sie bzw. die versicherte Person Kontakt mit dem Versicherer oder dessen Notrufservice zur Beratung und Unterstützung aufnehmen.


Erforderlich ist dies insbesondere vor einem zu erwartenden stationären Aufenthalt, damit der Versicherer gemeinsam mit Ihnen ein geeignetes Krankenhaus suchen kann, so dass Sie nicht in Vorleistung der Krankenhauskosten treten müssen. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen in jedem Fall eingeschaltet werden.

  • Bitte senden Sie im Schadensfall Ihre Belege an die Hauptniederlassung Ihres Versicherers.


  • Reichen Sie immer Originalunterlagen ein; nur gegen Vorlage der Originale sind die Versicherer zur Leistung verpflichtet. Darüber hinaus müssen die vom Versicherer geforderten und für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise erbracht sein.


  • Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, so genügen Zweitschriften der Belege mit dessen Original-Erstattungsvermerk.


  • Der Anspruch auf Leistungen für die Mehrkosten einer Rückführung ist durch Kostenbelege sowie für Überführungs- bzw. Bestattungskosten zusätzlich durch die amtliche Sterbeurkunde zu begründen.


  • Die Belege und Nachweise werden Eigentum des Versicherers.


  • Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung auch an den Überbringer oder Übersender ordnungsgemäßer Nachweise leisten.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall


Der Anspruch auf Versicherungsleistungen ist unverzüglich nach der Beendigung der Behandlung geltend zu machen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers oder ihres Umfanges erforderlich ist.


Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere durch die Entbindung von der Schweigepflicht). Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.


Bitte beachten Sie unbedingt die in Ihren Tarifbedingungen aufgeführten Obliegenheiten, denn gemäß § 6 Abs. 3 VVG kann ein Versicherer von der Leistungspflicht befreit sein, wenn der Versicherungsnehmer ihm auferlegte Obliegenheiten verletzt.


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag § 6 Obliegenheitsverletzung


(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss werder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.


Weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit von Versicherungsleistungen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).


Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag


§ 11 Fälligkeit

  1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.


  2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablaufe eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.


  3. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge des Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.

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