In einer Auslandsreisekrankenversicherung sind unterschiedliche Leistungen versichert, deren Zusammenstellung so gewählt wurde, dass Ihnen auch im Ausland ein größtmöglicher Schutz zu minimalem Beitrag angeboten werden kann.
Auslandsreisekrankenversicherungen können Leistungen für folgende Bausteine beinhalten:
Die Auslandsreisekrankenversicherung leistet für ambulante Behandlungen und Versorgung durch einen Mediziner.
Aufwendungen für:
werden zu 100% ersetzt.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen ärzten frei.
Arznei- und Verbandmittel, Hilfs- und Heilmittel müssen von diesen ärzten verordnet werden, Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen werden.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung von Versicherungsleistungen, die in einer Auslandsreisekrankenversicherung für den stationären Bereich vorgesehen sind.
Aufwendungen für
werden zu 100% ersetzt.
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung ist von der versicherten Person das nächsterreichbare, im Aufenthaltsland allgemein anerkannte Krankenhaus aufzusuchen, das unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt.
Im Regelfall enthalten die Bedingungen einen Passus, der besagt, dass vor oder bei der Aufnahme in das Krankenhaus unverzüglich Kontakt zum Versicherer aufgenommen werden muss. Zu diesem Zweck unterhalten die meisten Versicherer eine Service- oder Notfallhotline.
Zahnärztliche Behandlungen werden im Ausland bei Behandlungsbedarf vorrangig provisorisch behandelt.
Aufwendungen für
werden zu 100% ersetzt.
Außerdem werden für
zu 50 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch insgesamt 250 EUR ersetzt.
Bitte beachten Sie: Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sowie die dabei anfallenden zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten frei. Wer eine Zahnzusatzversicherung hat, die auch im Ausland leistet, muss vor einer Behandlung diese zusätzlich informieren, dann sind auch hochwertigere Behandlungen möglich.
Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland werden die Mehrkosten des Rücktransports der versicherten Person - das sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen - erstattet. Vorausgesetzt, die verursachten Mehrkosten sowie die medizinische Notwendigkeit wird nachgewiesen.
Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder in ein Krankenhaus in Deutschland erfolgen. Bei Rückführung in ein Krankenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten auf diejenigen beschränkt, die bei einer Rückführung an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus entstanden wären. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen.
Die Aufwendungen werden zu 100% ersetzt, wenn vor Durchführung des Rücktransportes beim Versicherer bzw. bei dessen Notrufservice eine Leistungszusage eingeholt wird.
Sofern vor Durchführung des Rücktransportes keine Leistungszusage eingeholt wird, kann eine Kürzung der Erstattung erfolgen. Die nachgewiesenen Mehrkosten des Rücktransportes werden dann z. B. nur zu 80% erstattet.
Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit werden die Mehrkosten einer Rückführung der versicherten Person bis 500 EUR erstattet, wenn nach ärztlichem Befund eine nach den versicherten Tarifleistungen unter Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde.
Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, erstattet der Versicherer die unmittelbaren Kosten einer überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu einer vertraglich festgelegten Summe (z. B. 10.000 EUR).
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung von Versicherungsleistungen, die in einer Auslandsreisekrankenversicherung als versicherte Zusatzleistungen verzeichnet sind.
Bei stationärer Heilbehandlung im Ausland können Sie zwischen Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen und einem Krankenhaustagegeld von 25 EUR pro Tag des Krankenhausaufenthaltes wählen.
Fehlen zur Heilbehandlung Blutkonserven oder sind lebensnotwendige Arzneimittel gestohlen worden bzw. verdorben, so erstattet der Versicherer die Kosten ihres den Umständen angemessenen Transportes von der nächstgelegenen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich zugelassene Abgabestellen) bis zur versicherten Person zu 100 %.
Telefonkosten, die bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Versicherer bzw. dessen Notrufservice entstehen, werden insgesamt pauschal ohne Einzelnachweis in Höhe von jeweils 10 EUR erstattet, wenn sie anlässlich einer unter den Versicherungsschutz fallenden stationären Heilbehandlung bzw. bei der Einholung einer Leistungszusage für eine Rückführung aus dem Ausland anfallen.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung von Tatbeständen, die in einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht im Versicherungsumfang beinhaltet sind und für die es daher auch keine Leistung gibt.
Keine Leistungen erhalten Sie für:
Versichert ist jedoch die Behandlung von, für die Versicherte nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 32. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Für die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Frühgeborenen im Rahmen der Frühgeburt besteht insoweit auch Versicherungsschutz
übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder gesetzliche Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.