Rechtliches - Auslandsreisekrankenversicherung - Was Sie beachten müssen
 
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Rechtliches - wenn es zu Problemen kommt

Nachfolgend finden Sie einige Auszüge aus den Vertragsbedingungen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Dinge nicht so einfach regeln lassen.


Ansprüche gegen Dritte


Haben Sie oder eine versicherte Person Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 67 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.


Geben Sie oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als Sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätten Ersatz erlangen können.


Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag § 67 Übergang von Ersatzansprüchen


  • Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.
  • Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Aufrechnung


Sie können gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


Willenserklärungen und Anzeigen


An den Versicherer gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform.


Klagefrist / Gerichtsstand


Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde oder der Höhe nach abgelehnt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch von Ihnen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt haben.


Gegen den Versicherer gerichtete Klagen können bei dem Gericht an einem Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, wo der Versicherungsvermittler zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder - sofern es eine solche nicht gegeben hat - seinen Wohnsitz hatte.


Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebes haben.


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