Erziehungsrente
Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten erhalten Versicherte auf Antrag Erziehungsrente unter folgenden Voraussetzungen:
- Ehescheidung erfolgte nach dem 30.06.1977;
- keine neue Eheschließung;
- Versicherter hat bis zum Tod des Ehegatten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt;
- Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen.
Die Rentenhöhe entspricht einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Berechnungsgrundlage ist das eigene Rentenkonto des Versicherten. Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensanrechnung entsprechen Witwer- und Witwenrenten. Der Rentenanspruch besteht bis zum 65. Lebensjahr; danach ist die Rentenumwandlung in eine Altersrente möglich.
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