Beiträge von Selbständigen - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Beiträge von Selbständigen

Ebenso wie bei den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern kann auch das Einkommen von Selbständigen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung berücksichtigt werden.


Freiwillig Versicherte: Sofern Selbständige freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, können sie jeden Beitrag zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Pflichtversicherte Selbständige: Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtig sind, zahlen den Regelbeitrag, wenn sie keine niedrigeres oder höheres Einkommen als sog. Bezugsgröße nachweisen.

Einkommensgerechter Beitrag statt Regelbeitrag (§165 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 SGBVI):


Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens, kann auch das tatsächliche Arbeitseinkommen Grundlage für die Beitragshöhe zur Rentenversicherung sein.


Keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage:


  • Beim Nachweis des Einkommens sieht das Gesetz keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (und damit keinen Mindestbeitrag) vor.
    Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht nur für freiwillige Beiträge einen Mindestbeitrag vor.
  • Bei Einkommen unter einem Siebtel der Bezugsgröße (alte Bundesländer: 345,00 Euro, neue Bundesländer: 290,00 Euro; Stand 2005) (alte Bundesländer: 350,00 Euro, neue Bundesländer: 295,00 Euro; Stand 2006) oder bei Verlusten aus seinem Geschäftsbetrieb ist also kein Mindestbeitrag fällig. Er bleibt während dieser Zeit, in der er Einkommen unter einem Siebtel der Bezugsgröße bzw. Verluste erwirtschaftet versicherungspflichtig, obwohl der Selbständige keine Beiträge zahlt.


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