Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI)

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte keine Beiträge gezahlt hat, die aber dennoch bei der Berechnung der Rente mit angerechnet werden. Außerdem zählen sie in folgenden Fällen mit:

  • bei der Wartezeit für langjährig Versicherte (35 Jahre)
  • bei den Voraussetzungen für eine Aufwertung von Kindererziehungszeiten (25 Jahre) und
  • für einen Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten.

Bestimmte Anrechnungszeiten erhalten nicht den vollen Gesamtleistungswert. Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit werden grundsätzlich auf 80% des Gesamtleistungswerts begrenzt, da dieser Prozentsatz auch für die Bemessung der Beitragszeiten aus dem Krankengeld oder Arbeitslosengeld ab 1995 maßgebend ist.


Anrechnungszeiten sind die Zeiten,


  • in denen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorgelegen hat oder Rehabilitationsleistungen bezogen wurden;
  • Schwangerschaft und Schutzfristen bei Mutterschaft;
  • Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und ohne Leistungsbezug, da eigenes Einkommen oder Vermögen zur Leistungskürzung führte.
  • ab vollendetem 17. Lebensjahr Schulausbildung und Fach- oder Hochschulausbildung sowie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen von höchstens 3 Jahre (vgl. Schul-, Fach- und Hochschulzeiten
  • Rentenbezugszeiten vor dem 55. Lebensjahr bzw. die in einer bisher erhaltenen Rente (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit) erhaltene Zurechnungszeit.
  • Berufsausbildungszeiten

Der Nachweis von Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 ist häufig schwierig, weil Unterlagen fehlen. Das SGB VI sieht deshalb eine pauschale Abgeltung von Fehlzeiten (z. B. Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit) vor. Der Umfang dieser Pauschalzeit richtet sich nach der Beitragsdichte zwischen dem 16. Lebensjahr und dem letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.1957.



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