Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs. 2 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs. 2 SGB VI)

- gestrichen - siehe Erwerbsminderungsrenten


"Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt."


Erwerbsunfähigkeit liegt damit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen in allen allgemein zumutbaren Beschäftigungen nicht mehr regelmäßige, allenfalls geringfügige Einkünfte ermöglicht. Wer selbständig erwerbstätig ist, gilt nicht als erwerbsunfähig.


Erwerbsunfähig ist auch derjenige, der zwar noch teilweise arbeiten kann, dem der deutsche Arbeitsmarkt aber keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz bietet. Der Arbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn dem Versicherten nicht innerhalb eines Jahres eine angemessene Stelle angeboten werden kann. Damit ist er wie ein Erwerbsunfähiger zu behandeln.



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