Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI)

Um Versicherten, die in jungen Jahren berufs- oder erwerbsunfähig werden, eine ausreichende Rente zu sichern, werden bei der Rentenberechnung sog. Zurechnungszeiten berücksichtigt.


Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Es handelt sich um eine fiktive Versicherungszeit, die die Rentenhöhe, vor allem bei frühem Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, maßgeblich beeinflußt.


Die Zurechnungzeit wird auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenrenten mit berücksichtigt, wenn der Versicherte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.



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