Vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI)

Für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Hinterbliebenenrenten muß mindestens eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.


So gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn die/der Versicherte wegen eines Arbeits- bzw. Arbeitswegeunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist. Die/der Versicherte muß zum Zeitpunkt des Ereignisses pflichtversichert gewesem sein oder in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr beitragspflichtig gewesen sein.


Tritt innerhalb von sechs Jahren nach der Ausbildung Erwerbsunfähigkeit oder Tod ein, besteht ein Rentenanspruch, wenn die/der Versicherte in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt hat (§ 53 Abs. 2 SGB VI).



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