Versorgungsruhensgesetz - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Versorgungsruhensgesetz

Mit dem Versorgensruhensgesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Renten und Versorgungsleistungen ganz oder teilweise zum Ruhen zu bringen, wenn gegen die Berechtigten ein Strafverfahren wegen Straftaten in Verbindung mit einer ausgeübten politischen oder gesellschaftlichen Funktion ausgeübt worden ist und er sich dem Strafverfahren durch Flucht in das Ausland entzogen hat.


Die Regelungen des Versorgensruhensgesetzes gelten für Ansprüche und Anwartschaften aus den neuen Bundesländern und für solche, die sich nach dem Fremdrentengesetz begründen. Die Entscheidung über das Ruhen erfolgt durch die Versorgungsruhekommission. Gegen die Entscheidung der Kommission kann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.



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