Fremdrentengesetz (FRG) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Fremdrentengesetz (FRG)

Das FRG dient der Eingliederung von Aussiedlern und Vertriebenen aus den ehemaligen Ostgebieten und Osteuropa in die gesetzliche Rentenversicherung. Auch Personen, die vor dem 19. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt sind und deren Renten vor dem 01. Januar 1996 beginnen, unterliegen dem FRG. Dieser Personenkreis wird rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie ihr Arbeitsleben nicht in Osteuropa, sondern in Deutschland verbracht.


Auskünfte über die Beibringung von Nachweisen und zur lückenlosen Feststellung des Versicherungsverlaufs geben die Versicherungsämter der Gemeinden und die Rentenversicherungsträger, wie BfA, LVA usw.



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