Schlechtwettergeld (SWG) (§ 21 Abs. 1 Satz 2) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Schlechtwettergeld (SWG) (§ 21 Abs. 1 Satz 2)

Eine Leistung der Bundesanstalt für Arbeit, die Beschäftigte im Baugewerbe in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. für die Tage gezahlt bekommen, an denen aufgrund schlechter Witterung nicht gearbeitet werden kann und somit Lohnausfall entsteht.


Das SWG wird in Höhe eines aus dem ausgefallenen Lohn berechneten Arbeitslosengeldes gezahlt (höchstens 67% vom letzten vollen Nettoentgelt). Hiernach werden auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemesssen (Grundlage zur Rentenberechnung).


Zeiten des Schlechtwettergeldbezugs vor dem 01.01.1979 sind keine Pflichtbeitragszeiten. Sie werden jedoch als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wurde (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI). Die Beträge werden vom Arbeitgeber gezahlt.



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