Erwerbsminderungsrenten bei Berufsanfängern
siehe vorzeitige Wartezeiterfüllung
Bei Berufsanfängern ist es nicht möglich, die Vorausssetzung von 5 Jahren Wartezeit bzw. 36 Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren zu erfüllen. Deshalb kann er nur in folgenden Fällen eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente beziehen:
- wenn er als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist. Entsprechendes gilt für einen Zivildienstleistenden;
- wenn er infolge eines Arbeitsunfalles - dem gleich stehen Wegeunfälle und Berufskrankheiten - im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist;
- wenn er vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden ist und in den letzten 2 Jahren mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge entrichtet hat.
Für diese Fälle fingiert das Gesetz die Erfüllung der Wartezeit. In den beiden ersten Fällen genügt bereits ein einziger Beitrag für den Leistungsanspruch, während in dem dritten Fall zumindest 12 Beiträge vorhanden sein müssen.
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