Tagespflege, Nachtpflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege - Pflegepflichtversicherung
 
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Tagespflege, Nachtpflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Tagespflege und Nachtpflege

Sie möchten im Fall der Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich in ihrem häuslichen Umfeld weiterleben, benötigen aber tagsüber oder auch nachts stundeweise verstärkt Betreuung.


In diesem Fall spricht man von einer teilstationären Unterbringung: Sie verbringen die Zeit, in der Sie gepflegt werden, in einer stationären Einrichtung, den Rest des Tages in ihrer häuslichen Umgebung.


Interessant ist die teilstationäre Pflege z. B. für Personen, die aufgrund von Berufstätigkeit ihrer Angehörigen tagsüber nicht betreut werden können. Auch für Pflegebedürftige, die einen veränderten Tag-Nacht-Rhythmus haben, die also z. B. tagsüber schlafen und nachts betreut werden müssen, ist die teilstationäre Unterbringung eine hilfreiche Ergänzung zur Pflege.


Leistungen für Tages- und Nachtpflege können seit 2015 im vollen Umfang, also ohne Anrechnung auf die Sachleistung bzw. das Pflegegeld, genutzt werden. Die Höhe der Leistungen hängt von dem Schwergrad der Pflegebedürftigkeit ab. Mit Inkrafttreten des „Zweiten Pflegestärkungsgesetzes“ (PSG II) zum 01.01.2017 stehen folgende Beträge zur Verfügung:


Pflegegrad Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege (EUR)
1 (Entlastungsbetrag)
2 689
3 1.298
4 1.612
5 1.665

Der für Tagespflege zur Verfügung stehende Betrag ist zweckgebunden, also ausschließlich für Tages- / Nachtpflege verwendbar. Erstattet werden ferner nur die Kosten für das Pflegeentgelt sowie die Fahrtkosten. Die Kosten für Unterkunft / Verpflegung können zwar mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden. Der Betrag in Höhe von 125 EUR ist häufig aber nicht ausreichend, so dass der Pflegebedürftige diese größtenteils selbst tragen muss.



Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson Urlaub macht, krank ist oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung in Form der Verhinderungspflege die Kosten für Ersatzpflege. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass diese Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.


Die Kosten für die Ersatzpflege werden für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr übernommen. Für Verhinderungspflege stehen in den Pflegegraden 2 bis 5 im Jahr 1.612 EUR zur Verfügung, wenn die Pflege


  • von einer erwerbsmäßig tätigen Person übernommen wird,
  • von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird oder
  • von einer Person übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist.

Für die Verhinderungspflege können zusätzlich auch bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis zu 806 EUR für Pflegegrad 2 bis 5)) verwendet werden.


Im Pflegegrad 1 sind keine monatlichen Leistungen für Verhinderungspflege vorgesehen. Pflegebedürftige haben lediglich die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 EUR für die Kosten der Verhinderungspflege einzusetzen.


Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.



Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege versteht man die stationäre Pflege für eine begrenzte Zeit.


Fällt die Hauptpflegeperson - z. B. durch Krankheit, Urlaub oder Umzug - aus, kann von der Pflegeversicherung die Leistung der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.


Auch wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Betreuung zu Hause noch nicht gewährleistet ist, weil z. B. noch Umbauarbeiten erforderlich sind, kann die pflegebedürftige Person im Rahmen der Kurzzeitpflege betreut werden.


In den Pflegegraden 2 bis 5 stehen 1.612 EUR für Kosten einer notwendigen Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen zur Verfügung.


Der Betrag, der im Kalenderjahr noch nicht für Verhinderungspflege verbraucht wurde, kann zusätzlich auch für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet werden, sodass der Leistungsbetrag verdoppelt werden kann. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.


Im Pflegegrad 1 sind keine monatlichen Leistungen für Kurzzeitpflege vorgesehen. Pflegebedürftige haben lediglich die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 EUR für die Kosten der Kurzzeitpflege einzusetzen.


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