Reform 2015 / 2017 - Pflegepflichtversicherung
 
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Reform 2015 / 2017

Zum 01.01.2015 trat das „Erste Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Erstes Pflegestärkungsgesetz, PSG I) in Kraft. Zu den wichtigsten Veränderungen zählten z. B.


  • höhere Beträge für Pflegegeld, Pflegesachleistungen für häusliche Pflege und weitere Leistungen im ambulanten und teilstationären Bereich
  • höhere Leistungen für Tages- und Nachtpflege
  • zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • flexiblere Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Anhebung der Leistungen in den verschiedenen Bereichen ist zweifellos erfreulich, doch reichten auch die ab 2015 zur Verfügung gestellten Leistungen bei weitem nicht aus, um tatsächlich die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu decken.


Das "Zweite Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften" (Zweites Pflegestärkungsgesetz, PSG II) trat am 01.01.2016 in Kraft. Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor:


  • Anspruch auf Pflegeberatung für pflegende Angehörige
  • Anpassung der Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern
  • Pflegesätze und Personalschlüssel müssen angepasst werden

Reform 2017

Zum 01.01.2017 wurden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Der individuellen Pflegebedürftigkeit soll besser gerecht werden, indem in sechs pflegerelevanten Bereichen festgestellt wird, welche Aufgaben ein Pflegebedürftiger noch selbstständig erledigen kann und bei welchen er Hilfe benötigt. Bei der Feststellung des Pflegebedarfs durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) werden Punkte vergeben, die dann über die Einschränkung der Selbstständigkeit informieren und damit das Ausmaß der notwendigen Pflege wiedergeben. Im Anschluss erfolgt eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.


Entscheidend ist also nicht länger der zeitliche Aufwand, der für die Pflege nötig ist, sondern der Grad der Selbstständigkeit und den tatsächlichen Fähigkeiten, die eine Person besitzt.


Mit Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze I und II haben sich in vielen Bereichen (z. B. in den unteren Pflegegraden 2 und 3 im stationären Bereich) die Leistungen deutlich reduziert: Die Pflegeversicherung ist und bleibt eine Teilkaskoversicherung und eine zusätzliche private Absicherung unbedingt nötig.


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