Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird seit dem 01.01.2017 bestimmt durch den Grad der Selbstständigkeit und den tatsächlichen Fähigkeiten, die eine Person besitzt. In sechs pflegerelevanten Bereichen wird festgestellt, welche Aufgaben ein Pflegebedürftiger noch selbstständig erledigen kann und bei welchen er Hilfe benötigt.
Bei der Feststellung des Pflegebedarfs durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) werden Punkte vergeben, die dann über die Einschränkung der Selbstständigkeit informieren und damit das Ausmaß der notwendigen Pflege wiedergeben. Im Anschluss erfolgt eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.