Da die Pflege- der Krankenversicherung nachfolgt, sind Regelungen des Krankenversicherungsrechtes für die Pflegeversicherung relevant. Das gilt besonders, da viele Patienten sowohl Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als auch Leistungen der Pflegepflichtversicherung beziehen und es hier zu Verschiebeeffekten zwischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung kommen kann: Ist eine pflegerische Maßnahme, z. B. das Messen des Blutzuckers, Gegenstand der Pflege- oder Krankenversicherung?
1995 wurde die Pflegepflichtversicherung als fünfte Säule des Sozialversicherungssystems eingeführt. Damit wurde das Risiko der altersbedingten Pflegebedürftigkeit gesetzlich abgesichert, wenn auch nur durch eine "Teilkaskoversicherung". Das SGB XI definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit und legt die Kriterien für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5) fest.
Da viele Pflegebedürftige auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, sind in den §§ 61 - 66 des Sozialhilfegesetzes Regelungen zur Pflegebedürftigkeit zu finden. Hier werden die Entscheidungskompetenzen der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit bestätigt, Regelungen des SGB XI wie die Betonung des Vorranges der häuslichen Pflege sowie die mögliche Gewährung eines Pflegegeldes geregelt. Können die Kosten nicht aus Mitteln der Pflegekasse oder eigenen Mittel beschafft werden, gelten die Regelungen des Sozialhilferechts.