Reduzierung Berufsunfähigkeitsrente Erwerbsminderungsrente
 
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Reduzierung der Berufsunfähigkeitsrente


1. Reduzierung des Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI)


Vor dem 02.01.1961 geborene Arbeitnehmer haben zwar auch weiterhin Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, diese ist jedoch um 25 % gekürzt. Bisher erhielten Versicherte eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab sofort wird jedoch nur noch die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt.



2. Reduzierung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI)


Für jeden Kalendermonat, für den eine Berufsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3%. Die Begrenzung des Abschlages ist auf 10,8% der Rente begrenzt.


An unseren Modellbeispielen können Sie ersehen, wie sich diese Gesetzesänderung auswirkt.


Sie können die Möglichkeit nutzen und sich ausführlich über die Reduzierung zur Berufsunfähigkeitsrente informieren. Ferner können Sie kostenlos und unverbindlich eine persönliche Analyse zur Berufsunfähigkeitsversicherung bei uns anzufordern.

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