Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)
Geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn:
- die Arbeitszeit weniger als 15 Wochenstunden beträgt und
- das Arbeitsentgelt die 1/7 der mtl. Bezugsgröße (siehe Geringfügigkeitsgrenze) oder
- bei höherem Einkommen ein 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt oder
- wenn die Beschäftigung maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage dauert. Dabei darf es sich nicht um eine berufsmäßig ausgeübte, sondern nur um eine Aushilfstätigkeit handeln und die o.g. Entgeltgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Werte 2006
| alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
| 400,00 Euro/mtl. |
400,00 Euro/mtl. |
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