Ebenso wie bei den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern kann auch das Einkommen von Selbständigen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung berücksichtigt werden.
| Freiwillig Versicherte: | Sofern Selbständige freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, können sie jeden Beitrag zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. |
| Pflichtversicherte Selbständige: | Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtig sind, zahlen den Regelbeitrag, wenn sie keine niedrigeres oder höheres Einkommen als sog. Bezugsgröße nachweisen. |
Einkommensgerechter Beitrag statt Regelbeitrag (§165 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 SGBVI):
Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens, kann auch das tatsächliche Arbeitseinkommen Grundlage für die Beitragshöhe zur Rentenversicherung sein.
Keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage:
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