Vorruhestandsgeld
Beim Vorruhestandsgeld ist zwischen 2 Arten zu unterscheiden:
Leistungen nach dem Vorruhestandsgesetz vom 13.04.1984, das ab dem 01.04.1984 in Kraft getreten ist
Dabei handelt es sich um eine Leistung des Arbeitgebers. Während der Zeit des Bezuges von Vorruhestandsgeld besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn das Vorruhestandsgeld mindestens 65% des davor erzielten Bruttoentgelts beträgt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag. Die Beiträge werden bei der Rentenberechnung wie ganz normale Pflichtbeiträge behandelt.
Leistungen nach der Verordnung der ehemaligen DDR vom 18.02.1990, die am 01.02.1990 in Kraft getreten ist
Nach der Verordnung unterlag das Vorruhestandsgeld der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Bei der Rentenberechnung nach dem Sozialgesetzbuch VI werden Zeiten des Bezuges von Vorruhestandsgeld in den neuen Bundesländern sowohl als Beitragszeit als auch als Anrechnungszeit berücksichtigt. Die Vorruhestandsregelung wurde mit dem 03. Oktober 1990 (Beitrittstag) aufgehoben und durch das Altersübergangsgeld ersetzt. Nur Personen, die vor dem Beitritt einen Anspruch auf Vorruhestandsgeld hatten, beziehen es weiterhin.
Vorruhestandgeld gab es auch als Leistung aus den Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Diese sind nicht in die Rentenversicherung überführt worden. Hat ein Berechtigter zum 31.12.1991 bereits Anspruch auf Vorruhestandsgeld aus einem Sonderversorgungssystem gehabt, so wird es ihm über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt. Die Zahlung erfolgt durch die Funktionsnachfolge Bundesminister des Inneren, Bundesminister der Finanzen, Bundesminister der Verteidigung oder durch die Bundesländer.
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