Sonderversorgungssysteme - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Sonderversorgungssysteme

Sonderversorgungssysteme boten in der ehemaligen DDR bestimmten Personengruppen eine eigenständige soziale Sicherung außerhalb der allgemeinen Rentenversicherung (vergleichbar mit Beamtenversorgung).


Die Beiträge wurden in eines der vier Sonderversorgungssysteme entrichtet.


1. für Mitarbeiter der Nationalen Volksarmee (ab 01.07.1957)
2. für Mitarbeiter der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzuges (ab 01.07.1954)
3. für Mitarbeiter der Zollverwaltung (ab 01.11.1970)
4. für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (ab 01.03.1953)


Diese Sonderversorgungen wurden zum 01. Januar 1992 - teilweise gekürzt - in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (siehe Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz (AAÜG).


Die generelle Kappung von Renten aus Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR, die mit der Überführung des DDR-Alterssicherungsystems in das deutsche Rentensystem einherging, ist nicht zulässig. Dies geht aus drei Urteilen hervor, die das Bundessozialgericht in Kassel am 27.01.1993 gefällt hat. Im einzelnen sind folgende Renten betroffen:


1. Renten der sogenannten Intelligenz (Naturwissenschaftler, Ärzte, Künstler und Pädagogen);
2. die zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral gleiteter Wirtschaftsorganisationen;
3. die zusätzliche Altersversorgung für Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft;
4. die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates;
5. die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik;
6. die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen;
7. die freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB;
8. die verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen für hauptamtliche Mitarbeiter der Parteien der ehemaligen DDR (LDPD, CDU, DBD, NDPD und SED/PDS).


Der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR vom 18.05.1990 (Währungsunion) sah bereits vor, daß die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die Rentenversicherung überführt werden sollten und die Leistungen mit dem Ziel überprüft werden sollten, ungerechtfertigt hohe Leistungen abzubauen. Die -> Sozialversicherungsträger beriefen sich auf eine Bestimmung, die eine Begrenzung der Gesamtleistung aus der sozialen Rentenversicherung der DDR und aus Zusatzversorgungsleistungen vorsah. Mit Rücksicht auf Steigerungen der Sozialversicherungsrente wurden die Bezüge aus der Zusatzversorgung gekürzt. Zum 01.01.1992 wurden die insgesamt gekappten Sozielversicherungsrenten samt Zusatzversorgungsleistungen in die Rentenversicherung überführt.


Außer den 27 Sonderversorgungseinrichtungen der DDR (eine Art betrieblicher Altersversorgung), die am ehesten mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vergleichbar sind, bestanden noch vier Zusatzversorgungssysteme, die den Angehörigen der nationalen Volksarmee, den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzuges, den Angehörigen der Zollverwaltung und den Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit sowie dessen Nachfolgeeinrichtungen eine beamtenähnliche Versorgung gewährten. Die Bezüge aus diesen Sonderversorgungssystemen unterliegen denselben Kappungsgrenzen wie die Bezüge aus den Zusatzversorgungseinrichtungen.


Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist für Bezüge aus den Sonderversorgungssystemen Zahlstelle.



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