Kontenklärung
Die Rentenversicherungsträger speichern alle für die Rentenversicherung erforderlichen Daten der Versicherten unter einer persönlichen Versicherungsnummer - auch Versicherungskonto genannt - ab. Dabei werden auch Daten anderer Träger z.B. Arbeitsämter, Krankenkassen und von anderen Übermittlern gespeichert.
Um sicherzustellen, daß Fehlinformationen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können, sind alle Versicherten gesetzlich verpflichtet, an einer Kontenklärung mitzuwirken (= Mitwirkungspflicht). Aus diesem Grunde erhalten alle Versicherten ab Vollendung des 43. Lebensjahr in Abständen von 6 Jahren einen Versicherungsverlauf, mit der Aufforderung, Arbeitsverdienste, Versicherungszeiten, beitragslose Zeiten und sonstige Daten zu überprüfen.
Korrekturen und Nachweise zu fehlenden Zeiten sind dem Versicherungsträger zu übersenden. Nach der Kontenklärung erhalten die Versicherten einen Feststellungsbescheid, der als Rechtsgrundlage für Rentenanträge gilt.
Der Feststellungsbescheid wird auch erteilt, wenn der Versicherte auf den Versicherungsverlauf zur Kontenklärung nicht innerhalb von sechs Monaten geantwortet hat (Mitwirkung). Der Versicherungsträger kann den Bescheid nur in Ausnahmefällen aufheben.
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