Beitragsgeminderte Zeiten (54 Absatz 3 SGB VI)
sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, Ersatz- und Zurechnungszeiten belegt sind.
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sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, Ersatz- und Zurechnungszeiten belegt sind.
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