Verkehrs-Rechtsschutz
- Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss
oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
- Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge
gemä § Absatz (1) beschränkt werden. Als gleichartig gelten
jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und
sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
- Abweichend von Absatz (1) kann vereinbart werden, dass der
Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein
bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf
den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
- Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g), Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
- Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
werden.
- Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
Fällen der Absätze (1) und (2) auch für Verträge, mit denen der
Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum
nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch
wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen werden.
- Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes
im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer
auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner
Eigenschaft als
- Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
- Fahrgast,
- Fußgänger und
- Radfahrer.
- Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
- Ist in den Fällen der Absätze (1) und (2) seit mindestens sechs
Monaten kein Fahrzeug mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer
unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung der Prämie gemäß
§ 11 Absatz (2) die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
sofortiger Wirkung verlangen.
- Wird ein nach Absatz (3) versichertes Fahrzeug veräußert
oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz
für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges
tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und
Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der
dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges
zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzliche Prämie mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
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