Der Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung beginnt ab dem, in der Police genannten Zeitpunkt.
Bei sehr wenigen Leistungsarten in der Rechtsschutzversicherung bestehen Wartezeiten, das ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Durch die Wartezeit soll ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung abzeichnet.
Bei folgenden Leistungsarten gilt in der Regel eine dreimonatige Wartezeit:
Eine dreimonatige Wartezeit besteht teilweise bei folgenden Leistungsarten:
Bei folgenden Leistungsarten besteht keine Wartezeit:
Wenn bisher bei einem anderen Versicherer ein Rechtsschutzversicherungs-Vertrag bestand und der Versicherungsschutz ohne Unterbrechung übergeht, entfällt in der Regel die Wartezeit.
