Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag
wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
zu verlangen.
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