Leistungsumfang
- Der Versicherer trägt
- bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen,
trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr
mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
- bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland
zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer
die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die
entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer
tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt
führt;
- die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
- die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis
zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
wurden.
- die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der
Vollstreckung im Verwaltungswege;
- die übliche Vergütung
- eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in
Fällen der
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen
- die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen
Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
- die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
zu deren Erstattung verpflichtet ist.
- Der Versicherungsnehmer
- kann die Übernahme der vom
Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist,
dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung
bereits erfüllt hat.
- Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte
Kosten werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages
erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt
wurden.
- Der Versicherer trägt nicht
- Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen
hat;
- Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen
Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des
vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
Schadenereignis;
- Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme
je Vollstreckungstitel entstehen;
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
werden;
- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
eingeleitet werden, um ein gewerblich genutztes Grundstück,
Gebäude oder Gebäudeteil von Schadstoffen oder Abfällen zu
beseitigen oder zu entsorgen;
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft
einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;
- Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
- Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die
vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
und mitversicherte Personen aufgrund desselben
Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt
auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
- Der Versicherer sorgt für
- die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
- die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
- Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen,
gelten entsprechend
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) für
Notare;
- im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige
der steuerberatenden Berufe;
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