Beitragsanpassung
- Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines
jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung
das Produkt von Schadenhäufigkeit und
Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl
der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im
vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit
eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem
Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im
Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen
eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen,
die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt
geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der
Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren,
werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren
bereits enthalten sind.
- Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
- gemäß den §§ 21 und 22,
- gemäß den §§ 23, 24 ohne Absatz (3), 25 und 29,
- gemäß den §§ 26 und 27,
- gemäß § 28 ohne Absatz (4)
- Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz
unter 5, unterbleibt eine Prämienänderung. Der Vomhundertsatz
ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die
nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer
Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, die Folgejahresprämie um den abgerundeten
Vomhundertsatz zu verändern. Die erhöhte Prämie darf die zum
Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen.
- Hat sich der entsprechend Absatz a) nach den unternehmenseigenen
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in
den letzten drei Jahren, in denen eine Prämienangleichung möglich
war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre
festgestellt wurde, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie in
der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz b) nur um den
im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen,
die sich nach Absatz c) ergibt.
- Die Prämienangleichung gilt für alle Folgejahresprämien, die
ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders
erfolgen, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den
Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
- Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.
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