Verjährung
Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen der Sozialversicherung verjähren vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung.
Die Verjährung kann aber zwischenzeitlich durch Klage bzw. durch Widerspruch sowie durch gesetzlich geregelte Verwaltungsakte unterbrochen werden. Die Verjährungszeit beginnt ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
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