Klage gegen Rentenbescheide
Ist der Versicherte mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden, so kann er erst dann Klage erheben, wenn er zuvor gegen den Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.
Beachtet der Rentenversicherungsträger den Widerspruch nicht, so kann der Betroffene hiergegen beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben. Die Einreichung erfolgt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten. Bei Auslandswohnsitz gilt eine Klagefrist von drei Monaten.
Wird gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt, so muß dies beim Landessozialgericht geschehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen das Urteil des Landessozialgerichts Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Dies ist dann die letzte Instanz und das Urteil muß von den Parteien angenommen werden.
Zurück zur Lexikon Startseite