Rentenabschlag
Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13.09.1996
Gemäß diesem Gesetz werden ab dem Jahr 1997 bis Dezember 2004 die Altersgrenzen zum Bezug der vorgezogenen Altersrenten von 60 Jahren bzw. 63 Jahren allmählich auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Folgende Altersrenten sind betroffen:
- Altersrente für langjährige Versicherte ab 63
- Altersrente für Frauen ab 60
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 60
Die Renten werden um 0,3% pro Monat, den die Rente vor dem 65. Lebensjahr erstmalig bezogen wird, gekürzt. Der Rentenabschlag wird rechnerisch als Zugangsfaktor in der Rentenberechnungsformel berücksichtigt.
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