Krankenversicherung der Rentner - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Krankenversicherung der Rentner

Rentner zahlen in den alten und neuen Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.


Krankenversicherungspflichtig (als Rentner) sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und die Rente beantragt haben. Sie müssen seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens krankenversicherungspflichtig gewesen sein.(§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).


Wer zahlt die Beiträge?


Der versicherungspflichtige Rentner sowie der jeweilige Rentenversicherungsträger zahlen je die Hälfte der Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beiträge des Rentners werden der Rente direkt in Abzug gebracht.


Der freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Rentner muß die Beiträge hierfür allein aufwenden. Er erhält jedoch einen Zuschuß vom Rentenversicherungsträger, der maximal die Hälfte des jeweils geltenden durchschnittlichen Beitragssatzes beträgt.


Privat krankenversicherte Rentner müssen für ihre Beiträge allein aufkommen. Sie erhalten - wie die freiwillig krankenversicherten Rentner - einen Zuschuß vom Rentenversicherungsträger. Dieser darf jedoch nicht höher sein als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.


Beitragspflichtig sind alle Einkünfte des Rentners, die sein früheres Arbeitsentgelt ersetzen, d.h. alle Versorgungsbezüge, die von privaten oder öffentlichen Institutionen als Gegenleistung für die frühere Erwerbstätigkeit des Rentners gezahlt werden. Dies gilt z.B. auch für Renten aus der betrieblichen Altersversorgung. Beitragspflichtig sind hierbei die Bezüge, die oberhalb 1/20-tel der monatlichen Bezugsgröße liegen.


Strittig ist die Beitragspflicht oftmals dann, wenn der Anspruch auf die Zusatzrente mit eigenen Beiträgen erworben wurde. Die Erträge aus privater Eigenvorsorge unterliegen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner.



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