Geschiedenenrente - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Geschiedenenrente

Wurde eine Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden, so erhält der frühere Ehepartner bei Tod des Versicherten eine Hinterbliebenenrente, sofern sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit erfüllt bzw. war Rentenbezieher;
  • keine Wiederheirat des geschiedenen Ehepartners des Versicherten;
  • der Versicherte muß bis zu seinem Tod unterhaltspflichtig gewesen sein.

Besonderheit für neue Bundesländer: Unabhängig vom Scheidungszeitpunkt, erhält der geschiedene Ehepartner keinen Anspruch auf Geschiedenenrente, sofern sich sein Unterhaltsanspruch nach altem DDR-Recht bestimmt. In diesem Falle erhält der geschiedene Ehepartner Erziehungsrente, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.



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