Geschiedenenrente
Wurde eine Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden, so erhält der frühere Ehepartner bei Tod des Versicherten eine Hinterbliebenenrente, sofern sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllt:
- Der Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit erfüllt bzw. war Rentenbezieher;
- keine Wiederheirat des geschiedenen Ehepartners des Versicherten;
- der Versicherte muß bis zu seinem Tod unterhaltspflichtig gewesen sein.
Besonderheit für neue Bundesländer: Unabhängig vom Scheidungszeitpunkt, erhält der geschiedene Ehepartner keinen Anspruch auf Geschiedenenrente, sofern sich sein Unterhaltsanspruch nach altem DDR-Recht bestimmt. In diesem Falle erhält der geschiedene Ehepartner Erziehungsrente, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
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