Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR)
In der ehemaligen DDR konnte in der Sozialpflichtversicherung bis zum 30.06.1990 nur ein Verdienst bis zu 600,00 DM monatlich versichert werden. Zwischen dem 01.03.1971 und dem 30.06.1990 gab es jedoch die Möglichkeit, für den darüber hinausgehenden Verdienst Beiträge zur FZR zu zahlen. Der Betrag lag für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei je 10% des über 600,00 DM liegenden Einkommens bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Der Verdienst aus der Sozialversicherung und der FZR-Verdienst spielen bei der Rentenberechnung dann keine Rolle, wenn der Versicherte bereits am 18.05.1990 in den alten Bundesländern gewohnt hat und vor dem 01.01.1937 geboren ist. In diesen Fällen erhält der Versicherte für die vor dem 19.05.1990 liegenden DDR-Beitragszeiten ausschließlich Verdienste auf der Grundlage der Werte des Fremdrentengesetzes (FRG) zugeordnet.
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