Änderungen für selbstständig tätige Frauen

Wichtige Änderung für selbstständig tätige Frauen mit privater Krankentagegeldabsicherung

Selbstständig tätige Frauen sind nicht mehr im Nachteil:

Zum 01.04.2017 erfolgt eine bemerkenswerte Änderung in § 192 Satz 5 des VVG 

Der Gesetzgeber verpflichtet alle privaten Krankentagegeldversicherer ab dem 01.04.2017 dazu, das vereinbarte Krankentagegeld auch während der Mutterschutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes zu zahlen. Dies ist in der unkorrigierten Drucksache 8/11205 nachzulesen

Innerhalb dieser 14 Wochen umfassenden Zeitspanne von sechs Wochen vor der geplanten Entbindung bis acht Wochen nach der Geburt waren die privaten Krankentagegeldversicherer bisher nicht zur Zahlung verpflichtet. In den meisten bestehenden Krankentagegeldbedingungen wurde ein Leistungsanspruch für diesen Zeitraum zudem ausdrücklich ausgeschlossen, da eine Schwangerschaft nicht als Krankheit gilt.

Diese Leistungspraxis ist nun hinfällig. Ungeachtet dessen, wie die einzelnen Versicherer den Leistungsanspruch für diesen Zeitraum bisher in ihren Bedingungswerken geregelt haben, sind sie ab dem 01.04.2017 zur Leistung verpflichtet.

selbstständig tätige Frau mit KindDas bedeutet, dass alle selbstständig tätigen Frauen mit einer privaten Krankentagegeldversicherung zukünftig einen gesetzlich festgelegten Leistungsanspruch geltend machen können. Dies gilt ungeachtet dessen, zu welchen Bedingungen sie ihren Vertrag in der Vergangenheit abgeschlossen haben. Diese neue gesetzliche Regelung ist auch bei seit Jahren bestehenden Altverträgen anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankentagegeldversicherung im Rahmen einer privaten Krankenvollversicherung oder als Ergänzung bzw. Zusatzversicherung zu einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen wurde.

Wenn versicherten Frauen, wie z. B. bei Selbstständigen, kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeitspanne entstehenden Verdienstausfall zusteht, sind die Privaten Krankentagegeldversicherer zur Zahlung verpflichtet.

Die Versicherer müssen ab dem 01.04.2017 auch dann innerhalb der Mutterschutzfristen zahlen, wenn sie ihre bisherigen Bedingungswerke noch nicht aktualisiert oder in ihren Bedingungswerken eine andere, für Frauen negative Regelung festgelegt haben.

Selbstständig tätige Frauen können nun erstmalig etwas freier darüber entscheiden, ob sie innerhalb dieses Zeitraums freiwillig weiterarbeiten wollen oder lieber dieselbe Auszeit für sich und ihr Kind in Anspruch nehmen, die angestellten werdenden Müttern seit jeher zustand.

Was ist in der Praxis zu beachten?

Kundinnen mit neu abgeschlossenen Krankentagegeldversicherungen:

  • Trotz des gesetzlichen Anspruchs behalten die Annahmerichtlinien der Versicherer ihre Gültigkeit.
  • Wenn eine Frau bereits von einer bestehenden Schwangerschaft Kenntnis hat, kann sie für diese Schwangerschaft nach wie vor keine Krankentagegeldversicherung nachträglich abschließen.
  • Trotz des gesetzlichen Anspruchs behalten die tariflichen Wartezeiten ihre Gültigkeit.

In der Krankentagegeldversicherung gibt es die allgemeinen Wartezeiten (drei Monate) und die besonderen Wartezeiten (acht Monate).
Es ist davon auszugehen, dass die Versicherer bei der Modifizierung der Versicherungsbedingungen diesen neuen, vom Gesetzgeber definierten Leistungsbereich den besonderen Wartezeiten zuordnen werden.

Wenn eine Frau kurz nach Abschluss einer Krankentagegeldversicherung von einer Schwangerschaft Kenntnis erlangt, wird sie voraussichtlich erst nach Ablauf der besonderen Wartezeit von acht Monaten eine Leistung erhalten.

Hier kann es zu Überschneidungen und damit ggf. zu leistungsfreien Zeiten kommen, da der vom Gesetzgeber definierte Leistungsanspruch ja bereits sechs Wochen vor dem Geburtstermin beginnt.

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Kundinnen mit neu abgeschlossenen oder bereits bestehenden Krankentagegeldversicherungen:

Ungeachtet des gesetzlich festgelegten Anspruchs gelten weiterhin die bei Beantragung der Krankentagegeldversicherung vereinbarten Karenzzeiten.

Bsp.: Karenzzeit 21 Tage, Tagessatz 100 EUR.

Wenn die Mutterschutzfrist am 01.Mai beginnt und dies gegenüber dem Tagegeldversicherer zuvor angezeigt wurde, leistet die Versicherung ab dem 22. Mai den vereinbarten Tagessatz in Höhe von 100 EUR pro Tag.

Anrechnung anderer Einkünfte:

Ungeachtet des gesetzlich festgelegten Anspruchs gilt in der Krankentagegeldversicherung das Bereicherungsverbot.

Wer krank ist, darf in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kein höheres Einkommen als während der übrigen erwerbstätigen Phasen erzielen. Auch wenn Schwangerschaft nicht als Krankheit gilt, kann unterstellt werden, dass dieser Grundsatz zukünftig auch für die Leistungen während der Mutterschutzfristen zur Anwendung kommt.

Ab dem Tag der Geburt steht dem berechtigten Personenkreis Elterngeld zu

  • Wenn die Mutter das Elterngeld unmittelbar ab dem Tag der Geburt für sich beantragt, ist davon auszugehen, dass der Krankentagegeldversicherer den in diesem Beispiel angenommenen Tagessatz von 100 EUR pro Tag so reduzieren darf, dass Elterngeld und Krankentagegeldleistung zusammen das bisherige durchschnittliche Nettoeinkommen der Mutter nicht überschreiten.
  • Wenn der Vater innerhalb der ersten zwei Monate nach Geburt des Kindes das Elterngeld für sich beantragt, kann davon ausgegangen werden, dass der Tagegeldversicherer der Mutter während der acht Wochen nach der Geburt weiterhin den vollen vereinbarten Tagessatz auszahlen muss.

Ungeachtet der vielen kleinen, noch anstehenden Regelungen, die sich aus der Umsetzung der aktuellen Gesetzesänderung ergeben werden, ist dies ein Schritt in die richtige Richtung, um die Qualität der privaten Krankentagegelversicherungen dauerhaft zu erhöhen.

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