Pflegeversicherung 2017 – Die Änderungen

Pflegestärkungsgesetz – Die Änderungen zum 1. Januar 2017

Mit diesem Beitrag eröffnen wir einen Dreiteiler zum Thema „Pflegeversicherung 2017“.
Das neue Jahr präsentiert sich mit bedeutenden Änderungen in der Pflegeversicherung. Nun mögen die Jüngeren unter uns meinen, das beträfe sie nicht – weit gefehlt. Das Altern lässt sich nicht verhindern. Wer in jungen Jahren vorsorgt, profitiert von preisgünstigeren Monatsbeiträgen. Prominente Beispiele beweisen, dass niemand ausschließen kann, unverschuldet pflegebedürftig zu werden.

Änderungen der Pflegeversicherung 2017 Seit Jahren ringen die Verantwortlichen um eine grundlegende Reform des Pflegestärkungsgesetzes. Grund ist die steigende Zahl der Hochbetagten, die durch den demografischen Wandel widerspiegelt wird. Mit der ersten Fassung des Pflegestärkungsgesetzes von 1995 wurde versucht, diesem Trend Rechnung zu tragen. Rasch wurde Kritik laut, denn u.a. die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit war heftig umstritten.

Bewertet wurden bislang vorrangig körperliche Einschränkungen. Die Unterstützung für Demenz-Kranke war unzureichend. Wenig Berücksichtigung fand außerdem die Aufrechterhaltung einer gewissen Selbstständigkeit. Die genannten Aspekte wurden zum Kernpunkt der neuen und umfangreichsten Reform, dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das mit dem 1. Januar 2017 in Kraft trat. Die neuen Regelungen betreffen nahezu alle Pflegebereiche und Formen der Pflege.

Die Kenntnis der Neuerungen hilft den Betroffenen und deren Angehörigen, das optimale Paket aus Leistungen der gesetzlichen sowie einer privaten Pflegezusatzversicherung zu schnüren.

Demenzkranke werden im neuen Pflegestärkungsgesetz stärker berücksichtigt

Die Entlastung durch das neue Pflegestärkungsgesetz fällt besonders stark bei der Pflegebedürftigkeit von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz-Kranke) aus. Bis zu 609 EUR mehr stehen aus Beiträgen der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause zur Verfügung. Früher der Pflegestufe 0 zugeordnet, kommen sie in den 2. Pflegegrad. Menschen, deren Alltagskompetenz beträchtlich eingeschränkt ist, rücken in den übernächsten Pflegegrad auf. Das heißt, Pflegestufe 1 entspricht jetzt Pflegegrad 3, Pflegestufe 2 entspricht Pflegegrad 4 und Pflegestufe 3 Pflegegrad 5.

Menschen mit rein körperlichen Einschränkungen werden bei bisher vorliegender Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Bei Pflegestufe 2 tritt ab 2017 der Pflegegrad 3 in Kraft. Pflegestufe 3 bedeutet ab jetzt Pflegegrad 4.

Pflegestufen werden zu Pflegegraden ohne Einbußen der Betroffenen

Wer im Besitz einer Pflegestufe war, wurde im Dezember 2016 über die Einstufung in die neuen Pflegegrade durch die Pflegekasse informiert. Diese Überführung erforderte kein neues Begutachtungsverfahren. Mit den neuen Pflegegraden ist eine Erhöhung der maximal gezahlten Leistungen pro Monat aus der gesetzlichen Pflegeversicherung verbunden.

Bei ambulanter, also häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst stehen folgende Geldmittel zur Verfügung:

• Pflegegrad 2 = stehen 689 EUR zur Verfügung
• Pflegegrad 3 = erhalten die Betroffenen bis zu 1.298 EUR
• Pflegegrad 4 = sind es 1.612 EUR
• Pflegegrad 5 = sind es bis zu 1.995 EUR

Das bedeutet für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ein Plus von 314 bis 609 EUR. Bei körperlichen Einschränkungen profitieren nur Betroffene in den früheren Pflegestufen 1 und 2 (jetzt Pflegegrad 2 und 3). Sie erhalten 221 EUR beziehungsweise 154 EUR mehr. In der bisherigen Pflegestufe 3 (Pflegegrad 4) bleiben die Leistungen unverändert.

Neu ist der Pflegegrad 1, den es bis jetzt noch nicht gab. Er ist für Menschen vorgesehen, deren Selbstständigkeit gering eingeschränkt ist. Sie haben Zugang zu speziellen Leistungen, die helfen sollen, ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Diejenigen, die dort eingestuft werden, haben erstmals die Möglichkeit auf Zuschüsse für Wohnungsanpassungen (bis zu 4.000 EUR im Jahr) und Pflegehilfsmittel zuzugreifen. Außerdem steht ihnen ein Entlastungsbetrag zur Verfügung.

Mehr individuelle Möglichkeiten für die Pflege zu Hause

Das neue Pflegestärkungsgesetz legt großen Wert auf eine verbesserte Zusammenarbeit von Angehörigen und professionellen Pflegekräften. Diese Kooperation wird durch den Ausbau der entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung unterstützt.

Grundsätzlich stehen verschiedene Pflegemodelle für die Pflege zu Hause zur Verfügung. Angehörige können alleine die Betroffenen pflegen oder dies durch einen ambulanten Pflegedienst durchführen lassen. Wer die Pflege der betroffenen Person aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht gänzlich selbst übernehmen kann, kann die ambulanten Pflegedienste ergänzend hinzuziehen. Die Leistungen der Pflegekassen unterscheiden sich je nach Pflegemodell.

Werden ausschließlich Dienste einer ambulanten Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen, stehen dafür die gesamten Leistungen zur Verfügung. Pflegen Angehörige, erhalten sie ein Pflegegeld. Dies ist entsprechend des Pflegegrades gestaffelt:

• Bei Pflegegrad 2 sind es max. 316 EUR
• Bei Pflegegrad 3 werden es max. 545 EUR
• Bei Pflegegrad 4 bekommt man max. 728 EUR
• Bei Pflegegrad 5 hat man max. 901 EUR

Werden beide Leistungen kombiniert, die Pflege also durch Angehörige und ergänzend von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, reduziert sich das gezahlte Pflegegeld. Zugrunde gelegt wird der Betrag, der für die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen wird. Betragen diese Leistungen beispielsweise 50 Prozent der gesamten, von der Pflegekasse gezahlten Kosten, stehen den pflegenden Angehörigen nur noch 50 Prozent des Pflegegeldes zur Verfügung.

Pflege im Heim bleibt die kostspieligste Variante der Pflege

Stationäre PflegebedürftigeDie Unterbringung bei Pflegebedürftigkeit kann teilstationär oder vollstationär erfolgen. Bei einer teilstationären Pflege, also einer zeitweiligen Unterbringung (Tages– oder Nachtpflege), werden ebenfalls Leistungen durch die gesetzliche Pflegeversicherung gezahlt. Diese Form der Pflege ist besonders für pflegende Angehörige interessant. Sie ermöglicht eine zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung.

 

Ist die pflegebedürftige Person dauerhaft in einem Heim untergebracht, wird auch sie unterstützt. Durch die Umstellung auf das System der Pflegegrade kann es für Menschen im Pflegeheim zu Einbußen kommen. Das Pflegestärkungsgesetz räumt in diesem Fall jedoch einen Bestandsschutz ein. Das bedeutet: Sollte der Eigenanteil der zu pflegenden Person plötzlich höher ausfallen als vor der Reform, werden Zuschüsse ausgezahlt, die den finanziellen Unterschied ausgleichen.

Pflegebedürftige, die dem neuen Pflegegrad 1 zugeordnet werden, erhalten mit dem 1. Januar 2017 ebenfalls Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege. Diese Personengruppe erhält jedoch lediglich einen Zuschuss von 125 EUR.

Einheitliche Kosten für Eigenanteile bei vollstationärer Pflege

Wenn in der Vergangenheit der Pflegebedürftige höher eingestuft wurde, stiegen damit verbunden auch die Leistungen der Pflegeversicherung, doch auch die Eigenleistungen wurden dadurch höher. Diese Vorgehensweise wird es in Zukunft nicht mehr geben, da das neue Gesetz einen einheitlichen Eigenanteil für vollstationär gepflegte Menschen in den Pflegegraden 2 bis 5 vorschreibt. Somit entstehen für Menschen, die vor dem 1. Januar 2017 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung waren oder diese beantragt hatten und 2017 die Bewilligung erhalten, keine finanziellen Einbußen.

Für alle neu zu beurteilenden Pflegebedürftigen bedeutet das jedoch Folgendes:

Bei Pflegegrad 2 reduzieren sich die Leistungen um 297 EUR auf 770 EUR, bei Pflegegrad 3 werden 1.282 EUR und damit 68 EUR weniger gezahlt. Erst Pflegegrad 4 profitiert mit 1.775 EUR und einem Plus von 163 EUR gegenüber den bisherigen Regelungen. Unabhängig von der Pflegestufe reichen die gezahlten Leistungen aus der Pflegeversicherung in keinem Fall aus, den Eigenanteil zu finanzieren. Hier macht es Sinn, über eine private Pflegeversicherung nachzudenken, da sie helfen kann, die Finanzierungslücke zu verringern.

Anpassung der privaten Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeleistungen werden trotz weitreichender Verbesserungen auch in Zukunft nicht reichen, um alle anfallenden Kosten bei Pflegebedürftigkeit zu decken. Wo eigenes Einkommen und Vermögen nicht die mehrere Hundert Euro pro Monat betragenden Mehrkosten ausgleichen können, hilft die private Pflegeversicherung. Viele der angebotenen Policen berücksichtigen die neuen Pflegegrade. Für die private Pflegeversicherung gibt es verschiedene Arten. Bei der Pflegetagegeldversicherung wird, je nach Pflegegrad, ein vereinbartes Tagegeld ausgezahlt. Wer eine Pflegerentenversicherung abschließt, erhält Zuschüsse in Form einer Rente, die ebenfalls vom Pflegegrad abhängt. Für beide Arten existiert trotz des neuen Pflegestärkungsgesetzes eine Leistungsgarantie. Das bedeutet: Werden aktuell Leistungen bezogen, bleiben sie im gleichen Umfang bestehen. Bei der Pflegekostenversicherung werden nachgewiesene Kosten für die Pflege bis zu einer Höchstgrenze gezahlt.

Diese zusätzlichen Änderungen bringt das Pflegestärkungsgesetz II

Es sind weniger Anträge auszufüllen. Beispielsweise können pflegebedürftige Personen einfacher Duschstühle oder Gehilfen erhalten, sofern der medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung diese Pflegehilfsmittel empfiehlt.

Pflegende Angehörige werden sozial besser abgesichert

Pflegende Angehörige erhalten Ansprüche auf Beitragszahlungen in die Rentenversicherung durch die Pflegekasse. Zudem sind sie besser abgesichert, sollten sie später arbeitslos werden.

Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad/-stufe (seit 1. Januar 2016)

Für Menschen, die nicht in einen Pflegegrad eingestuft werden können, gibt es bereits seit dem 1. Januar 2016 eine Möglichkeit der Pflegeunterstützung. Das sogenannte Krankenhausstrukturgesetz schließt die Lücke für kurzweilig pflegebedürftige Personen mit der Übergangspflege. Wer kann die Übergangspflege erhalten?

Diese Art der Pflege erhalten Menschen, die durch eine Operation gehandicapt sind oder aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung sich nur bedingt selbst versorgen bzw. eingeschränkt bewegen können. Sie haben Anspruch auf eine Grundpflege von bis zu vier Wochen. Zu den Leistungen zählen die häusliche Krankenpflege sowie die Haushaltshilfe. Sollten behinderte Kinder oder Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung eingebunden werden, die für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr genutzt werden kann. An den anfallenden Kosten beteiligt sich die Krankenkasse mit einer Summe von 1.612 EUR jährlich.

Fazit: Mit dem ab 2017 geltenden Pflegegesetz wurde die individuelle Pflege verstärkt. Gleichzeitig verbessert sich die Situation bei Pflegebedürftigkeit mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Für die Pflege zu Hause stehen in den meisten Fällen mehr Mittel zur Verfügung. Die Unterbringung in Pflegeheimen kann finanziell ungünstiger sein. Trotz vielfach höherer Leistungen im neuen Pflegestärkungsgesetz lassen sich die Kosten der Pflege nach wie vor nicht komplett darüber finanzieren. Welche Änderungen zudem noch durchgeführt wurden, können Sie dieser Liste entnehmen.

Die Empfehlung für eine private Pflegeversicherung kommt aus nahezu allen Kreisen der Gesellschaft. Verschiedene Modelle der privaten Pflege-Absicherung erlauben eine individuelle Anpassung an die Lebenssituation.

Lesetipp:
Die Stiftung ZQP hat mehrere kostenlose Broschüren und Praxishinweise, wie mit Pflegebedürftigen Menschen umzugehen ist. Unter anderem ist eine Broschüre dabei, die Ihnen erläutert, wie gute Pflege zu erkennen ist.

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