Im Gegensatz zur GKV gelten nach Versicherungsbeginn in der privaten Krankenzusatzversicherung zunächst Wartezeiten.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Erstellung der Annahmeerklärung oder vor Erstellung des Versicherungsscheines bzw. vor Ablauf bestehender Wartezeiten.
In den Musterbedingungen MB/KK wird zwischen den allgemeinen und den besonderen Wartezeiten unterschieden.
Die allgemeinen Wartezeiten betragen 3 Monate und betreffen alle Leistungsbereiche des Versicherungsvertrages. In diesen drei Monaten nach Beginn des Vertrages ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.
Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und betreffen bestimmte Leistungsbereiche des Versicherungsvertrages. In diesen 8 Monaten nach Beginn des Vertrages ist der Versicherer befreit von der Leistungspflicht für
Sinn und Zweck der Wartezeiten ist es zu verhinderen, dass der Versicherer für solche Krankheitsfälle zu Leisten hat, die sich bereits vor Vertragsabschluss abgezeichnet haben, ggf. sogar für den Versicherungsnehmer erst der Anlass waren, eine Zusatzversicherung abzuschließen.
In einigen Tarifwerken haben die Versicherer die Bedingungen zu Gunsten der Versicherungsnehmer verbessert,
Eine Anrechnung der gesetzlichen Vorversicherungszeiten auf die Wartezeiten, wie es bei der Krankenvollversicherung üblich ist, gibt es bei der Krankenzusatzversicherung nicht. Da das Leistungsniveau der Zusatzversicherungen über dem bisher versicherten Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung liegt und beim Einschluss von Mehrleistungen bzw. beim Einschluss von Leistungserhöhungen wie sie die neu abgeschlossenen Zusatztarife darstellen immer Wartezeiten gelten.

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