Werbeaussagen der Versicherung nicht verbindlich

Eigentlich ist es klar: Werbeaussagen sollte man nicht zu echt nehmen. So erscheinen z.B. Klagen von übergewichtigen Menschen gegen Lebensmittelhersteller, man habe nicht gewusst, dass Süßwaren oder Fast Food Fettleibigkeit auslösen könnten, relativ grotesk. Wie steht es nun um die Aussagen der Finanzwirtschaft? Sind Werbeaussagen, z.B. garantierte Rendite, garantierte Leistungen in der privaten Krankenversicherung oder mögliche Beitragsrückzahlungen verbindlich? Die Werbeaussagen zu einem Produkt sind oft relativ blumig, die Realität muss diesem Bild nicht entsprechen, sie weicht teilweise recht drastisch von allem, was versprochen wurde, ab.

Derartige Erfahrungen haben viele von uns bereits einmal gemacht. Richtig ärgerlich wird es, wenn Kosten auftreten, die in der Werbung unterschlagen werden. Was bei einer einmaligen, kleinen Anschaffung unschön ist, ist bei dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung oft der Anlass für einen handfesten Rechtsstreit. Sind die Aussagen der Werbung verbindlich, was den Abschluss einer Versicherung angeht, oder sind es die Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaft, die verbindlich sind?

Lediglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich

Das Amtsgericht München hatte sich nun mit einer laut Werbeprospekt angekündigten Beitragsrückzahlung zu befassen. Der Prospekt versprach für das erste leistungsfreie Jahr den Anspruch einer Beitragsrückzahlung von drei Monatsraten. Nun ist die Realität nicht immer so, wie wir sie gerne hätten und im Zuge der Finanzkrise hat die betreffende Versicherung die anfallenden Überschüsse lieber genutzt um den einen oder anderen Verlust auszugleichen, als sie an die Versicherten zurückzugeben. Dies rief das Missfallen einer Kundin hervor, die auf Auszahlung der drei Monatsbeiträge pochte und schließlich die Entscheidung des Amtsgerichts Münchens anrief. Dies Urteilte, dass die Versicherungsnehmerin keinen Anspruch geltend machen könne. Auch wenn die Geschäftsbedingungen mitunter mühsam zu lesen sind, sei ihr Studium vor Vertragsabschluss unabdingbar (Az.: 261 C 25225/10).

Nach so einem Urteil ist der Ärger groß, vor allem wenn man diesem Tarif aufgrund der versprochenen Beitragsrückzahlung den Zuschlag gegeben hat. Die Frage, was verbindlich ist, ist vor allem deshalb interessant, da Angehörige einer Versicherungsgesellschaft oft zu eher „schönenden“ Aussagen neigen, wenn es darum geht, einen Abschluss hinzubekommen. Auch die Krisenerscheinungen der Finanzmärkte in 2009 und auch in diesem Sommer werden vielen Anlegern mit einer fondsgebundenen Versicherung drastisch vor Augen geführt haben, dass bestimmte Risiken nicht so überschaubar und kalkulierbar sind, wie es einige Versicherungen gerne suggerieren.