Beitragsrückerstattung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Beitragsrückerstattung

Grundsätzlich wird bei der Beitragsrückerstattung unterschieden in eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung. Unter der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung werden im wesentlichen folgende 3 Überschussarten geführt: Mittel aufgrund garantierter Beitragsrückerstattung: Bei Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen hat der Versicherte einen direkten, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeschriebenen Anspruch auf Beitragsrückerstattung, und zwar unabhängig vom jeweiligen Geschäftsergebnis des Unternehmens. Diese Form der Beitragsrückerstattung spielt eine eher untergeordnete Rolle.


Mittel aus der zusätzlichen Zuschreibung gemaß § 12a (3) VAG. Diese Mittel werden unter der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung verbucht, da diese Überschussmittel unabhängig vom Erfolg dem begünstigten Personenkreis innerhalb der nächsten - maximal 3 - Jahre gutgebracht werden müssen. Hierbei werden die Mittel im Zuge von Beitragsanpassungen dazu verwendet, diese abzumildern oder darüber hinaus eine dauerhafte Beitragsreduzierung zu finanzieren.


Überschussmittel aus der Pflegepflichtversicherung: Über diese Mittel kann das Versicherungsunternehmen ebenfalls nicht frei verfügen, da hier die Verwendung von Seiten des Verbandes der privaten Krankenversicherungen für alle Unternehmen bindend vorgeschrieben ist. Allen drei Überschussarten gemein ist hier also, dass bereits spezielle Verwendungsarten vorgegeben sind und darüber hinaus im Falle der ersten beiden Mittelarten die Mittel vom Versicherungsunternehmen unabhängig vom Erfolg zur Verfügung gestellt werden müssen.


Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung auf der anderen Seite stellt eine vom Geschäftsergebnis abhängige Leistung dar. Sie ist ein in der PKV zur Dämpfung der Schäden und der Schadensregulierungskosten eingesetztes Instrument. Der Krankheitskostenversicherte soll durch die Inaussichtstellung einer Beitragsrückerstattung (BRE) motiviert werden, Kleinrechnungen, die vergleichsweise hohe Verwaltungskosten verursachen, erst zusammen mit anderen Rechnungen einzureichen oder selbst zu begleichen, um den Anspruch auf eine demgegenüber höhere Beitragsrückerstattung nicht zu verlieren. Eine Beitragsrückerstattung ist gleichzeitig eine Form der Beteiligung des Versicherten an den Überschüssen seines Unternehmens.


Als Arten der Beitragsrückerstattung werden üblicherweise praktiziert:


1. Barausschüttung in Form von:

  • konstanten jährlichen Beträgen, bezogen auf den gesamten schadenfreien Vertrag, einzelnen versicherten Personen oder Tarifen
  • unterschiedlich hohe Auszahlungen innerhalb ambulanter und stationärer Tarife sowie Summentarifen
  • progressiver Steigerung der BRE bei mehrjährigem schadenfreien Verlauf

2. Einmalbeiträgen zur dauerhaften Beitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Minderung von notwendigen Beitragserhöhungen unabhängig von der Leistungsinanspruchnahme.


3. Bonussystem (nur von wenigen Versicherern) in Form einer dauerhaften Beitragssenkung für leistungsfrei gebliebene Versicherte.


Die Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ...wird aus Überschüssen dotiert, wobei zum einen die überrechnungsmußigen Zinserträge auf die Vermögensanlagen und zum anderen das Ergebnis aus dem Versicherungsgeschäft die Überschussquellen darstellen.


Seit dem 01.01.2004 dürfen auch gesetzliche Krankenkassen Tarife mit Beitragsrückgewähr anbieten.


siehe

Subjektive Merkmale



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