Gesundheitsprüfung auch im Basistarif

Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind mit der Gesundheitsreform 2007 verpflichtet, einen günstigen Basistarif anzubieten, der von den Preisen und Versicherungsbedingungen dem Tarif der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein sollte. Dieser Basistarif in der privaten Krankenversicherung ist schon seit seiner Einführung eine kontroverse Neuerung, denn anders als bei den übrigen Produkten der privaten Krankenversicherung besteht hier ein Kontrahierungszwang, d.h., jeder Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss von der Versicherungsgesellschaft akzeptiert werden. Der Grund für die Einführung dieses Basistarifs war es, Bestandskunden der privaten Krankenversicherung in finanziellen Schwierigkeiten und auch Personen, die ihren Versicherungsschutz verloren haben in das System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. Hierzu zählen z.B. ehemalige Kunden der privaten Krankenversicherung, die aufgrund von Beitragsrückstand ihren Versicherungsschutz verloren haben.

Da Personen, die möglicherweise auf regulärem Weg keine private Krankenversicherung abschließen könnten auch einen Krankenversicherungsschutz bekommen sollen, müssen die Unternehmen der privaten Krankenversicherungen einen günstigen Tarif vorhalten, der diesen Personen einen Versicherungsschutz mit Absicherung der Grundrisiken bietet – den Basistarif. Erste Rechtsstreitigkeiten haben zu einer Bestätigung dieser Regelung geführt, das Bundesverfassungsgericht entschied vor einiger Zeit anlässlich der gesamten Gesundheitsreform, dass den Unternehmen der privaten Krankenversicherung auch eine soziale Verantwortung zukommt. Damit wurden die Maßnahmen der letzten Gesundheitsreform höchstrichterlich bestätigt.

Urteil zum Basistarif der privaten Krankenversicherung

Das Landgericht Hildesheim entschied nun vor Kurzem, dass ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung auch bei einem Antrag in den Basistarif berechtigt ist, eine Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Die Frage nach gesundheitlichen Risiken und Vorerkrankungen sei deshalb berechtigt, weil die private Krankenversicherung diese Information für den Risikoausgleich der Versicherer oder für einen möglichen Wechsel in der Zukunft in einen anderen Tarif benötigen könnte. Die Frage nach dem Gesundheitszustand kann also auch beim Abschluss einer Versicherung mit Kontrahierungszwang berechtigt sein (Az.: 3 O 205/10). Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sorgt es derzeit schon für Sorgen: Es wird befürchtet, die Versicherungsgesellschaften könnten diese Entwicklung nutzen, den Kontrahierungszwang im Basistarif zu umgehen.

Was bedeutet dieses Urteil für die Versicherten? Wer nun eine private Krankenversicherung abschließen möchte, und zur Abgabe von Gesundheitsfragen genötigt wird, kann die Chance ergreifen, und prüfen, ob man möglicherweise eine hochwertige private Krankenversicherung abschließen kann, die über die Leistungen des Basistarifs hinausgehen. Für Fragen rund um das Thema private Krankenversicherung sind die unabhängigen Versicherungsexperten in Ihrer Umgebung ansprechbar. Erste Informationen zum Thema kann Ihnen ein kostenloser Versicherungsvergleich geben.

Weitere Info’s hier zu »Private Krankenversicherung und Basistarif