Eigenanteil zur Zahnbehandlung

Eigenanteil – Können Sie sich schöne Zähne leisten?

Für nahezu jede Zahnbehandlung müssen Sie als Patient einen Eigenanteil leisten, wenn Sie keine entsprechende Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben. Auch ein gut geführtes Bonusheft der gesetzlichen Krankenkasse bewahrt Sie nicht vollständig davor. Es kann aber dennoch den von Ihnen zu zahlenden Eigenanteil um bis zu dreißig Prozent reduzieren.

Eigenanteil an ZahnbehandlungBei einer Standardversorgung der Zähne, zum Beispiel durch eine Kassen-Krone mit Metallgerüst und Teil-Verblendung, beträgt dieser Eigenanteil etwa die Hälfte der Gesamtkosten. Je aufwendiger jedoch die zahnärztliche Behandlung ist, desto höher sind auch die Kosten, die Ihnen entstehen. In diesem Fall sind es nicht die besonderen Extras, die dann ins Geld gehen. Allein die Voll-Verblendung einer Krone erfordert schon eine deutlich höhere Zuzahlung, denn die gesetzliche Krankenkasse übernimmt in diesem Fall nur die Kosten für eine Verblendung im sichtbaren Bereich des Zahnes, also im Frontzahnbereich. Letztendlich entscheiden Sie selbst, was Sie möchten und wie teuer Ihre Behandlung dadurch wird. Je mehr Komfort Sie möchten, je mehr Wert Sie auf besonders hochwertige Materialien und Ästhetik legen, umso tiefer müssen Sie – ohne private Zahnzusatzversicherung – in die Tasche greifen. Das gilt für Füllungen, Kronen, Brücken und Zahnimplantate gleichermaßen.

Erfragen Sie einen Heil- und Kostenplan bei Ihrer Krankenkasse

Fehlt Ihnen zum Beispiel ein Zahn, wird er im Regelfall durch eine Brücke ersetzt, die einen Metallkern hat. Wer die Brücke aus Vollkeramik wünscht oder statt einer solchen Brücke sogar lieber ein Implantat hätte, sollte vor der zahnärztlichen Behandlung den behandelnden Zahnarzt um die Erstellung eines Heil- und Kostenplans bitten, um die mögliche Höhe des Eigenanteils abschätzen zu können.

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!

Es ist jedoch durchaus keine Seltenheit, dass eine Zahnarzt-Rechnung deutlich höher ausfällt, als im Heil- und Kostenplan vorgesehen war. Für Sie als Patient ist das mehr als ärgerlich, denn Sie haben Ihre finanzielle Planung an diesem Heil- und Kostenplan ausgerichtet.

Solch eine Kostenexplosion kann nicht nur bei der Berechnung Ihres Eigenanteils vorkommen, sondern auch bei allen anderen zahnärztlichen Therapien, die neben der Kassenleistung eine Zuzahlung erforderlich machen. Das können beispielsweise hochwertigere Zahnfüllungen, aber auch reine Privatleistungen, wie etwa das Einsetzen von Implantaten sein. Der behandelnde Zahnarzt sollte dies jedoch im Vorfeld mit Ihnen absprechen und Sie auch während der zahnärztlichen Behandlung darauf aufmerksam machen, dass zu erbringende Leistungen teurer werden können, als vorher veranschlagt wurde. Fragen Sie im Zweifel noch einmal vor Beginn der Behandlung nach.

Heil- und Kostenplan – nur ein Kostenvoranschlag?

Wie verbindlich ein Heil- und Kostenplan ist, muss aus verschiedenen Blickrichtungen betrachtet werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht beispielsweise Heil- und Kostenpläne nicht immer als verbindliche Berechnung an.

Wenn sich zum Beispiel die Kosten für das benötigte Material erhöhen oder sich unvorhersehbare Komplikationen bei der zahnärztlichen Behandlung einstellen, kann der Heil- und Kostenplan unstimmig werden. Die dort angegebenen Summen für die Behandlung dürfen dann durchaus schwanken, da die Material- und Laborkosten oft nur grob geschätzt werden können.

Die Härtefallregelung – für den Fall der Fälle!

Ist Ihre Zahnarzt-Rechnung deutlich höher, kommt für Sie eventuell die Härtefallregelung in Betracht. Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, ist sie oft die letzte Rettung. Hinweis: Sie ersetzt nur die Zuzahlung zu einer Regelbehandlung komplett. Die Krankenkassen prüfen, ob Sie dafür – oder auch für die sogenannte gleitende Härtefallregelung- in Frage kommen.

Machen Sie sich also die Mühe, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach und reichen Sie Einkommensbescheinigungen ein. Sollten Sie unter ein Bruttoeinkommen von 2.895,00 EUR (alte Bundesländer) oder 2.415,00 EUR (neue Bundesländer) je Monat fallen, haben Sie eventuell Anspruch auf die doppelte Höhe des Festkostenzuschusses.

Weitere Möglichkeiten:

Reichen Sie eine Steuererklärung ein. In Ausnahmefällen können die Kosten für eine Zahnbehandlung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden.

Sparen Sie beim Anfertigen der Materialien. Wenn Sie zusätzliche Alternativangebote von verschiedenen zahntechnischen Labors einholen, können Sie bares Geld sparen, denn die Material- und Laborkosten machen den Hauptanteil einer zahnärztlichen Rechnung aus. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Zahnarzt eine Anforderungs-Liste erstellen.

Unter Umständen kann Ihr Zahnarzt auch die Zahnbehandlung in mehreren Schritten durchführen, sodass kleinere Rechnungsbeträge zu zahlen sind. Eventuell kann er Ihnen, wie bei manchen Zahnärzten mittlerweile möglich, auch ein Ratenzahlungsmodell anbieten.