Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI)

Versicherungsfrei sind Personen, die in einem der Rentenversicherung gleichwertigen Versorgungssystem abgesichert sind. Dazu gehören u.a. Beamte, Berufs- oder Zeitsoldaten der Bundeswehr und Richter.


Versicherungsfrei sind auch Hausfrauen und Personen, die nur Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze erzielen oder die nur geringfügig tätig sind, Selbständige (mit Ausnahmen), beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.



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