Vererbung von Rentenansprüchen
Verstirbt ein Rentenantragsteller noch bevor ihm die Rente ausgezahlt werden konnte, hat vorrangig vor den Erben der jeweils berechtigte Sonderrechtsnachfolger Anspruch auf die bis zum Ende des Todesmonats aufgelaufenen Rentenansprüche.
Gemäß § 56 SGB I sind Sonderrechtsnachfolger nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und der Haushaltsführer, wenn diese Person mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist.
Nur wenn kein solcher Sonderrechtsnachfolger vorhanden ist, wird die Rentennachzahlung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vererbt.
Zurück zur Lexikon Startseite