Sachbezug (§ 259 SGB VI gilt nur für Zeiten vor 1957) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Sachbezug (§ 259 SGB VI gilt nur für Zeiten vor 1957!!)

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Entlohnung neben dem Barentgelt auch noch Sachbezüge (z.B. freie Kost und Wohnung), so gehören auch die Sachbezüge zum Arbeitsentgelt.


Die Bewertung wird nach der jährlich aktualisierten "Sachbezugsverordnung" vorgenommen. Sachbezüge unterliegen daher wie Barentgelt in vollem Umfang der Beitragspflicht.



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