Nachversicherung (§ 8 II SGB VI) - Lexikon Rentenversicherung und Private Altersvorsorge
 
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Nachversicherung (§ 8 II SGB VI)

Personen, die aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis oder beamtenähnliches Dienstverhältnis) ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich von ihrem Dienstherrn versichert.



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